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Vereinsstatuten



Vereinsstatuten Rollstuhltaucher Bern
23. Februar 2001



Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Name und Sitz Art. 12 Der Vorstand
Art. 2 Zweck Art. 13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Art. 3 Mittel Art. 14 Die Rechnungsrevisoren
Art. 4 Mitglieder Art. 15 Die Ressorts
Art. 5 Aufnahmebedingungen Art. 16 Das Rechnungswesen
Art. 6 Austritte Art. 17 Das Vereinsjahr
Art. 7 Ausschlüsse Art. 18 Tauchbetrieb
Art. 8 Pflichten der Mitglieder Art. 19 Auflösung
Art. 9 Die Organe des Vereins sind Art. 20 Gerichtsstand
Art. 10 Die Generalversammlung Art. 21 Schlussbestimmungen
Art. 11 Befugnisse der Generalversammlung Art. 22 Geschlechtsneutraler Wortlaut

Abgabe


  an alle Mitglieder der Rollstuhl-Taucher Bern

  - genehmigt an der Generalversammlung vom 10. März 1995
  - Aenderungen betreffend Mitgliederbeiträge: genehmigt an der Generalversammlung vom 23.2.2001
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Art. 1 Name und Sitz

Unter den Namen Rollstuhl-Taucher Bern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Der Verein ist eine Sektion der Schweizerischen Paraplegiker-Vereinigung (SPV) im Sinne von Art. 4 derer Statuten. Der Verein "Rollstuhl-Taucher Bern" zeichnet mit seinem Namen und dem Zusatz "Sektion der Schweizerischen Paraplegiker-Vereinigung".

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 
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Art. 2 Zweck

  Zusätzlich zum Art. 2 der SPV-Statuten bezweckt der Verein , ohne jegliches Gewinnstreben, für seine Mitglieder die Erreichung folgender Ziele:

a) Ausübung des Tauchsportes für Behinderte, namentlich für Paraplegiker, zu ermöglichen
b) Schaffung von weltweit anerkannten Tauchbrevets für behinderte Taucher
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Art. 3 Mittel

  Der Verein sucht seinen Zweck mit folgenden Mitteln zu erreichen:

a)   Schaffung von regelmässigen Trainingsgelegenheiten, sowie Organisation von Tauchausflügen
b) Gemeinsame Ausbildung von behinderten und nichtbehinderten Tauchern
c) Beschaffung und Zurverfügungstellung von Tauchmaterial für Vereinsmitglieder
d) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinen; diese Zusammenarbeit bedarf der Genehmigung durch die Organe der SPV gemäss Art. 4 der SPV-Statuten
e) Öffentlichkeitsarbeit
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Art. 4 Mitglieder

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien

-   Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder des Vereins
- Passivmitglieder

a)   Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben und die Aufnahmebedingungen erfüllen. Bei Personen unter 20 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der elterlichen Gewalt notwendig. Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
b) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein oder den Behindertentauchsport besonders verdient gemacht haben. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung und auf Antrag des Vorstandes ernannt.
c) Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins sowie Körperschaften im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB oder juristische Personen. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht, werden aber über das Vereinsleben orientiert und zu besonderen Anlässen eingeladen.
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Art. 5 Aufnahmebedingungen

 
a)   Jede unbescholtene Person bzw. juristische Person kann durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied als Mitglied aufgenommen werden.
b) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
c) Wird ein Interessent durch Vorstandsbeschluss nicht als Mitglied aufgenommen, so begründet der Vorstand seinen Beschluss durch eine schriftliche Mitteilung. Der Interessent kann zuhanden der nächsten Generalversammlung rekurrieren.
d) Einsprachen gegen die Aufnahme eines Interessenten müssen innert 30 Tagen nach der Bekanntgabe der Aufnahme dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden. Liegt ein begründeter Einspruch vor, so entscheidet die nächste Generalversammlung über die Aufnahme.
e) Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied die Statuten des Vereins
f) Mit der Aktivmitgliedschaft im Verein wird das Mitglied zugleich Mitglied der SPV.
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Art. 6 Austritte

  Kündigungen der Mitgliedschaft auf Ende des laufenden Vereinsjahres haben durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen. (ZGB Art. 70 Abs. 2)
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Art. 7 Ausschlüsse

 
a)   Bei schwerwiegenden Verstössen kann ein Mitglied aus der Sektion ausgeschlossen werden.Gründe für einen Ausschluss sind:
   
- Zuwiderhandlung gegen die Statuten und Übertretung von Reglementen des Vereins
- Schädigung des Ansehens des Vereins
- unehrenhaftes Verhalten
- Verletzung der finanziellen Pflichten
b) Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von der Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
c) Ein Ausschluss wird dem Mitglied und dem Zentralsekretariat der SPV mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf Art. 75 ZGB mitgeteilt.
d) Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Geschuldete Vereinsbeiträge oder Gebühren sind aber in jeden Falle noch zu entrichten.
e) Mit den Austritt oder der Ausschliessung aus dem Verein erlischt auch die Mitgliedschaft in der SPV.
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Art. 8 Pflichten der Mitglieder

 
a)   Die tauchenden Aktivmitglieder sind gehalten, sich zum persönlichen Schutz regelmässig einer tauchsportärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
b) Die Mitglieder verpflichten sich, die bekannten Gesetze, Vorschriften sowie die Reglemente des Vereins zu beachten und einzuhalten.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag innerhalb der von der Generalversammlung festgesetzten Frist zu entrichten
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Art. 9 Die Organe des Vereins sind

 
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Ressorts
d) die Rechnungsrevisoren
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Art. 10 Die Generalversammlung

 
a)   die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. Das genaue Datum wird durch den Vorstand festgelegt
b) Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe des Zwecks, statt.
c) Die Generalversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage zum voraus schriftlich erfolgen. Die Einladung enthält die Traktandenliste.
d) Anträge zu Handen der Generalversammlung können nur behandelt werden wenn sie dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung von Anträgen, die erst währen der Generalversammlung eingereicht werden, entscheidet diese selbst.
e) Jede Generalversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, ist beschlussfähig, ausgenommen bei Auflösung des Vereins.
f) Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig.
g) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nicht anderes verlangt und beschlossen wird, durch offenes Handmehr mit einfacher Stimmenmehrheit, Ausgenommen davon sind Entscheidungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern oder Statutenänderungen, wofür es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen bedarf. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
h) Die Generalversammlung wählt zwei Delegierte, die sämtliche Interessen des Vereins an der Delegiertenversammlung der SPV wahrnehmen. Einer der Delegierten muss Vorstandsmitglied sein. Verhinderte Delegierte können vom Vorstand kurzfristig ersetzt werden.
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Art. 11 Befugnisse der Generalversammlung

  Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes, wobei eine Wiederwahl zulässig ist
f) Wahl der Revisoren
g) Gründung und Auflösung von Ressorts
h) Wahl der Ressortleiter
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Festsetzung der Jahresbeiträge
k) Beschlussfassung über das Jahresprogramm und das Budget
l) Änderung der Statuten
m) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern bei einem Rekurs oder bei einer Einsprache
n) Beschlussfassung über alle anderen vom Vorstand gemäss Traktandenliste und durch die Mitglieder rechtzeitig eingereichten Anträge
o) Auflösung des Vereins bei 2/3-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder
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Art. 12 Der Vorstand

  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, dem Technischen Leiter und den Ressortleitern für die Ressorts "Kultur und Gesellschaft", "Rollstuhlsport" sowie "Sozial- und Rechtsberatung". Bei personellen Engpässen ist Ämterkumulation ausnahmsweise gestattet.

Weitere Vorstandsmitglieder können sein: Vizepräsident und Beisitzer.

a)   Tritt infolge Rücktritt, längerer Krankheit oder ähnlicher Gründe eine personelle Lücke ein, so ist der Vorstand ermächtigt, das betreffende Amt bis längstens zur nächsten Generalversammlung provisorisch zu besetzen.
b) Der Vorstand tritt auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusammen, so oft dies die zu erledigenden Geschäfte erfordern. Die Einladung zur Vorstandssitzung muss mindesten 4 Tage vorher schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
c) Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse dem Präsidenten übertragen. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen ernennen, welche unter seiner Aufsicht stehen.
d) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst, ausgenommen bei Beschlüssen gemäss Art 4 b) und Art. 5 b). Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
e) Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen unter sich zu Zweien. Vereinsintern haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, die in ihre Kompetenz fallen, Einzelunterschrift. für den Bank- oder Postcheckverkehr unterzeichnen der Präsident und / oder der Kassier mit Einzelunterschrift.
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Art. 13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

Die detaillierten Aufgaben für jedes Vorstandsmitglied werden in einem speziellen Pflichtenheft verbindlich umschrieben.

a)   Der Präsident führt den Vorsitz beiden Vorstands- und Vereinsversammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen.
b) Der Vizepräsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten bei dessen Abwesenheit
c) Der Aktuar übernimmt die administrativen Aufgaben, die Protokollführung und die Führung der Mitgliederkartei.
d) Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen
e) Der Technische Leiter ist verantwortlich für den Tauchbetrieb und die Ausbildung der Mitglieder
f) Die Ressortleiter arbeiten mit dem entsprechenden Ressort der SPV zusammen und erfüllen ihre Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft
g) Die Beisitzer werden vom Vorstand mit speziellen Aufgaben betraut.
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Art. 14 Die Rechnungsrevisoren

 

a)   Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist nur einem der bisherigen Revisoren möglich
b) Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 1 Jahr.
c) Die Generalversammlung bestimmt einen Ersatzrevisor
d) Aufgabe der Revisoren ist es, die Buchhaltung, die Kassenbelege und die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
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Art. 15 Die Ressorts

 

Die Ressorts für "Kultur und Gesellschaft", "Rollstuhlsport" sowie "Sozial- und Rechtsberatung" werden von Ressortleitern geführt.

Diese Ressortleiter arbeiten als Vertreter des Vereins in den SPV-Kommissionen unter der Leitung des zuständigen Ressortchefs gesamtschweizerisch mit.

Die Generalversammlung kann weitere Ressorts bewilligen. Jedes derartige Ressort steht unter der Führung eines Ressortchefs. Die Aufgaben jedes solchen Ressorts werden in einem Pflichtenheft umschrieben.
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Art. 16 Das Rechnungswesen

  Die finanziellen Mittel bestehen aus:

a) Grundkapital und deren Erträgnissen
b) Jahresbeiträge der Mitglieder. Der maximale Mitglieder-Jahresbeitrag beträgt Fr. 100.--
c) Jährlichen Beiträgen, welche von der SPV gemäss SPV-Statuten Art. 25 durch dessen Delegiertenversammlung genehmigt werden
d) Beiträge von Gönnern, sowie allfällige private oder öffentliche Subventionen
e) Erträge aus Sammlungen, Verkäufen etc.
f) Vermächtnisse und Schenkungen
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Art. 17 Das Vereinsjahr

  dauert vom 1. Januar bis am 31. Dezember. Das Rechnungsjahr ist mir dem Vereinsjahr identisch
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Art. 18 Tauchbetrieb

  Der Tauchbetrieb wird durch ein Reglement geregelt. Dieses Reglement berücksichtigt die Anforderungen des Behindertentauchens. Verantwortlich für das Reglement ist eine vom Vorstand ernannte Technische Kommission.
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Art. 19 Auflösung

 
a)   Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden (ZGB Art. 76)
b) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung von 2/3 der eingetragenen, stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
c) Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. (ZGB Art. 77)
d) Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen während zwei Jahren von der Schweizerischen Paraplegiker-Vereinigung für eine eventuell sich neu gründende Sektion zur Verfügung gehalten. Kommt eine Neugründung nicht zustande, geht das Vermögen an die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung über.
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Art. 20 Gerichtsstand

  Gerichtsstand ist Bern.
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Art. 21 Schlussbestimmungen

 
a) Soweit diese Statuten keine Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB).
b) Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 10. März 1995 angenommen und treten vorbehältlich der Genehmigung durch die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung mit sofortiger Wirkung in Kraft.
c) Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der SPV.
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Art. 22 Geschlechtsneutraler Wortlaut

  Zur Vereinfachung sind die Statuten im Zweifel in der männlichen Form abgefasst. Der Statutenwortlaut in der weiblichen Form wird der männlichen Form gleichgestellt. Die in männlicher Form verwendeten Begriffe und Bezeichnungen gelten analog für Frauen.
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Bern, den 10. März 1995
Die Präsidentin Ein Vorstandsmitglied
sig. Verena Blaser sig. André Stempfel
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